Satzung
- Der am 15. November 1953 gegründete Verein führt den Namen: "Schützenverein St. Arnold e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in 48485 Neuenkirchen, Ortsteil St. Arnold. Er ist unter der Nr. VR 20315 im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Zweck des Vereins ist die Pflege der Tradition, die Förderung des
Sportschießens, der Kultur und Jugendpflege, die Pflege der
friedlichen Nachbarschaft und der kameradschaftlichen Gesinnung
im Ortsteil St. Arnold.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere:
- durch die jährliche Ausrichtung des Schützenfestes in St. Arnold.
- durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Schießsports sowie durch Teilnahme und Durchführung von Wettbewerben.
- durch Unterhaltung von Tanzgruppen zur Erhaltung, Pflege und Förderung des Brauchtums.
- durch Erziehung der Jugend zum sportlichen Wettkampf und zur Musik durch Unterhaltung entsprechender Jugendgruppen.
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Mitglieder des Vereins können alle männlichen Personen werden,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben und darüber hinaus bereit sind,
die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Aufgenommen werden können nur Personen, die ihren festen Wohnsitz
im Ortsteil St. Arnold haben. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
Mitglieder des Vereins sind:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Die ordentliche Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme wird erst wirksam, nachdem die Aufnahmegebühr und der jeweils fällige Jahresbeitrag oder anteilige Jahresbeitrag gezahlt worden sind. Die Registrierung erfolgt im Mitgliederverzeichnis, das vom Geschäftsführer des Vereins geführt wird.
- Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und 30 Jahre ununterbrochen Mitglied sind, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Sie genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
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Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt:
- durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist
- durch Tod
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- durch Ausschluss gemäß § 4 der Satzung
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Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:
- Verhalten festgestellt und nachgewiesen werden kann, wonach das Ansehen des Vereins geschädigt oder dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt wird.
- ehrenrührige Handlungen begangen werden
- das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den Rückstand nicht bezahlt wird.
- das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und durch die Änderung des Wohnsitzes oder der Kontoverbindung, die dem Verein nicht mitgeteilt wurden, die Fälligkeiten nicht eingefordert werden können.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde eingelegt werden, die zu begründen und beim Vorstand einzureichen ist. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ausscheidende Mitglieder können Ansprüche wegen gezahlter Beiträge und geleisteter Sacheinlagen – soweit sie nicht darlehensweise bzw. leihweise erfolgt sind – gegen den Verein nicht geltend machen. Ausgeschlossene Mitglieder können nach angemessener Sperrfrist erneut einen Antrag auf Aufnahme stellen.
- Die Mindesthöhe des jährlichen Beitrages wird vom Vorstand ermittelt und von der Generalversammlung beschlossen. Mitglieder, die den Bundesfreiwilligendienst ableisten, können auf Antrag im ersten Jahr ihrer Zugehörigkeit vom Beitrag befreit werden. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand in besonderen Härtefällen eine Beitragsermäßigung oder den Erlass des Beitrages beschließen.
- Die Generalversammlung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss Sonderumlagen, wie z.B. Jubelfestumlagen oder Anschaffungsumlagen, festlegen. Die Zahlung dieser Umlagen ist verpflichtend.
- Ehrenmitglieder leisten 50 % des jährlichen Beitrages. Sie sind jedoch verpflichtet, Sonderumlagen gemäß § 5 Abs. 2 zu leisten, sofern diese durch Beschluss der Generalversammlung für alle Mitglieder festgelegt wurden. In besonderen Fällen kann der Vorstand hierzu gesonderte Regelungen treffen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des Folgejahres.
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Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlungen
- der Vorstand
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Mitgliederversammlungen sind die Generalversammlung,
Jahreshauptversammlung und außerordentliche
Mitgliederversammlung.
Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt
der Gemeinde Neuenkirchen zu erfolgen. Die Angabe der
Tagesordnung ist nicht erforderlich.
In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet.
Zur Änderung eines Satzungspunktes ist eine 3/4-Mehrheit
der Stimmen notwendig.
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 4 Wochen vorher
schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch niederzuschreiben
und von einem Vorstandsmitglied sowie vom Protokollführer
zu unterschreiben. Die Protokolle werden in der nächsten
Mitgliederversammlung verlesen.
- Die Generalversammlung soll grundsätzlich am Totensonntagswochenende stattfinden.
- Die Jahreshauptversammlung soll grundsätzlich am 2. Sonntag nach Ostern stattfinden.
Die Generalversammlung beschließt insbesondere über:
- den Jahresbericht
- den Rechnungsbericht des Schatzmeisters
- die Feststellung und Genehmigung des Finanzplanes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- vorliegende Anträge
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder unverzüglich einberufen werden.
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Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
- 6 Beisitzern
- dem Oberst
- dem Karnevalspräsidenten
- für die Dauer ihrer Amtszeit gehören der amtierende König, Kaiser und Prinz mit Stimmrecht dem Vorstand an.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann der Mitgliederversammlung im Bedarfsfall zwei weitere Beisitzer mit Stimmrecht für die Dauer von einem Jahr zur Wahl vorschlagen.
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Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt.
Die Wahlen sind so vorzunehmen, dass wechselweise Block A und
Block B zur Wahl stehen, wobei jedes Jahr die Hälfte der
Vorstandsmitglieder ausscheidet.
Die Blöcke setzen sich wie folgt zusammen:
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Block A
- Vorsitzender
- Schatzmeister
- Oberst
- 3 Beisitzer
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Block B
- stellvertretender Vorsitzender
- Geschäftsführer
- Karnevalspräsident
- 3 Beisitzer
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Block A
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung durch Zuwahl aus der Reihe der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ergänzen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
- Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder Stellvertreter sowie vom Geschäftsführer – bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied – zu unterzeichnen.
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Geschäftsführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Der Beschluss ist wirksam, wenn von den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens zwei Drittel anwesend sind und von diesen mindestens drei Viertel der Auflösung zustimmen.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten – sofern ein Überschuss vorhanden ist – an die Gemeinde Neuenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 23. November 2024 von der Generalversammlung beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. Die am 23. November 2019 beschlossene Satzung ist somit außer Kraft.